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Spenden an Kirchengemeinden als verdeckte Gewinnausschüttungen
Spenden einer Kapitalgesellschaft an Kirchengemeinden können jedenfalls dann als verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gewertet werden, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst sind. Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG oder Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 WRV liegt hierin nicht.