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Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln
Aufwendungen sind nur dann außergewöhnlich i. S. von § 33 Abs. 1 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln – wie die Beseitigung von Grundwasserschäden infolge unsachgemäßer Isolierung von Kellerräumen – ermöglichen deshalb keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG.