Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von eingebrachten Gesellschaftsanteilen
Leitsatz
§ 8 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG in der Fassung des Veranlagungszeitraums 2003 und des Veranlagungszeitraums 2004 bis 2005 ist
aus sich selbst heraus unverständlich.
Die Vorschrift ist jedoch nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig, weil ihr Regelungsgehalt
unter Berücksichtigung des eindeutig dokumentierten Gesetzeszwecks wie folgt bestimmt werden kann: "Satz 1 gilt nicht - d.
h. Steuerfreiheit besteht - ... 2. soweit die Anteile weder unmittelbar noch mittelbar auf einer Einbringung i. S. d. § 20
Abs. 1 S. 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 UmwStG noch auf einer Einbringung durch einen nicht von Abs. 2 begünstigten Steuerpflichtigen
innerhalb der in Nr. 1 bezeichneten Frist beruhen."
Dabei ist es ohne Belang, auf welcher Rechtsgrundlage die Einbringung der Anteile erfolgt war, es genügt, dass die veräußernde
Gesellschaft sie durch eine Einbringung erworben hat; es ist nicht vorausgesetzt, dass es sich bei ihnen um einbringungsgeborene
Anteile handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 420 Nr. 7 EFG 2008 S. 1328 Nr. 16 BAAAC-79636
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.02.2008 - 3 K 212/06
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