Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Berücksichtigung des Verlustvortrags des Betriebs gewerblicher Art bei den Einkünften der Körperschaft
(1) Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto. (2) Der für einen Betrieb gewerblicher Art festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen (Bezug: § 4 Abs. 3, § 10d Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG 2002; § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG; § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 27 Abs. 2 KStG 2002).
Praxishinweise: Im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens sollen die Einkünfte eines Regiebetriebs stets mit Kapitalertragsteuer belastet werden und es besteht deshalb eine Ausschüttungsfiktion, die von bestehenden Verlustvorträgen...