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Umsatzsteuer | Steuersatz für die Lieferung vergorener Kirschmaische durch Landwirte
Nach dem NWB XAAAC-78862 unterliegt die Lieferung alkoholischer Flüssigkeiten dem Regelsteuersatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999. – Anmerkung: Im Streitfall ging es um vergorene Kirschmaische (ungenießbares Vorprodukt für die Herstellung alkoholischer Getränke), welche die Klägerin von Landwirten kaufte und mittels Gutschriften abrechnete, in denen sie den Regelsteuersatz auswies. Das Finanzamt wollte den Umsatzsteuersatz von 9 % gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG (seit 1. 1. 2007 10,7 %) angewendet wissen und der Klägerin einen Teil des Vorsteuerabzugs streitig machen.