Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsätze von Kliniken aus der Behandlung mit sog. alternativen Methoden
Umsätze einer Klinik aus alternativen – nicht unter den Katalog des § 11 BPflV fallenden – Behandlungsmethoden können nur dann steuerfrei belassen werden, wenn der Betreiber der Klinik den Nachweis erbringt, dass mindestens 40 % der Belegungstage auf Patienten entfallen, bei denen die Kosten durch den Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder die Beihilfe erstattungsfähig wären.