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Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Die Abziehbarkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf Einkünfte beschränkt, die in die Veranlagung des Verpflichteten einzubeziehen sind. Es widerspräche der Entlastungsfunktion von Sonderausgaben, wenn und soweit auf der Grundlage des besonderen Verpflichtungsgrunds keine Einkünfte, sondern eine nichtsteuerbare Kapitalrückzahlung weitergeleitet würde. Dies wäre in dem Umfang der Fall, wie sich Leibrentenbezüge als vermögensumschichtende, nichtsteuerbare Rückzahlung von Kapital darstellen.