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Gesonderte Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften generell erforderlich
Für die Verrechenbarkeit von privaten Veräußerungsverlusten war im Jahr der Entstehung der Verluste kein gesondertes Feststellungsverfahren vorgesehen. Vielmehr war erst in dem Jahr, in dem die Verluste mit Gewinnen verrechnet werden sollten, über die Verrechenbarkeit der Verluste zu entscheiden. Damit konnten Spekulationsverluste noch längere Zeit nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Dies hatte der BFH mit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 5. 10. 2000 - S 2256, Tz. 42 NWB YAAAA-76811) entschieden. In ihrer erläutert die OFD Münster die jetzige Verwaltungsauffassung hierzu.
I. Gesetzliche Regelung zur gesonderten Feststellung nachträglich eingeführt
Die hat die Finanzverwaltung zunächst mit einem Nichtanwendungserlass belegt (vgl. ). Sodann wurde durch das JStG 2007 eine rückwirkende Regelung eingeführt, wonach § 10d Abs. 4 EStG (gesonderte Feststellung) in den Fällen des § 23 Abs. 3 EStG entsprechend gelten soll. Dies ist auch der Fall, wenn am die ...