BFH Beschluss v. - XI B 170/07

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung: bloßer Hinweis auf eine abweichende Verwaltungsanweisung nicht ausreichend

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) stützt die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) darauf, dass das Finanzgericht (FG) an eine Rechnung i.S. des § 14 Abs. 3 in der im Streitjahr geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) die gleichen Anforderungen stellt, die die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG zu erfüllen hat.

Im Hinblick auf die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bestehenden Begründungserfordernisse muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 1603).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das FG hat seine Entscheidung auf das (BFH/NV 1997, 381) gestützt. Danach gilt der allgemeine Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 4 UStG sowohl für die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG als auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzugsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 UStG. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sein sollte. Der bloße Hinweis auf eine Verwaltungsanweisung (Abschn. 190d Abs. 1 Satz 3 und 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005), lässt das Erfordernis der Befassung mit der BFH-Rechtsprechung nicht entfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAC-78830