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Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 10a GewStG
Verfahrensmäßig erfordert die Verlustverrechnung des Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen ist. Hierfür sind sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahrs als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahrs entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel sowie unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen. Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind dann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). Die dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts sowohl bezogen auf den Messbescheid des...