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Umwandlung durch Verschmelzung
Bei einer Verschmelzung sind drei Stichtage zu berücksichtigen: Der Verschmelzungsstichtag, der steuerliche Übertragungsstichtag und der Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob sich der Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz i. S. des § 17 Abs. 2 UmwG nach der vertraglichen Bestimmung des Umwandlungsstichtags richtet. Weichen bei einer Umwandlung durch Verschmelzung der steuerliche Übertragungsstichtag und das Ende des Geschäftsjahrs voneinander ab, endet zum steuerlichen Übertragungsstichtag ein Rumpfwirtschaftjahr. Der Entstehungszeitpunkt eines Verschmelzungsgewinns muss nicht nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festgestellt werden.