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Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung
Nach der EU-Zinsrichtlinie, die durch die Zinsinformationsverordnung in deutsches Recht umgesetzt wurde, erfolgt grds. ein Informationsaustausch über grenzüberschreitende Zinszahlungen an natürliche Personen. Statt der Auskunftserteilung nach Deutschland kann für eine Übergangszeit von den in den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich niedergelassenen Zahlstellen ein Steuerabzug (Quellensteuer) vorgenommen werden. Auch bestimmte Drittstaaten bzw. abhängige oder assoziierte Gebiete behalten entsprechende EU-Quellensteuer ein. Die Quellensteuer beläuft sich in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Zinsrichtlinie ( bis ) auf 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren ( bis ) auf 20 %, und anschließend auf 35 % der Zinserträge. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht immer der volle Zinsert...