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Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Veräußerungsverlusten
Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste sind im Privatvermögen nur in den Sonderfällen des § 17 EStG und der §§ 22, 23 EStG steuerbar. Private Veräußerungsgeschäfte sind bei der Veräußerung von Wertpapieren nur innerhalb des Zeitraums des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Eine Berücksichtigung von Verlusten nach § 20 Abs. 2 EStG scheidet aus, da danach nur Einnahmen – also Zuflüsse, § 8 EStG – steuerpflichtig sind.