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Ermittlung der Rangklasse von Wohngeldforderungen
Voraussetzung für die bevorrechtigte Vollstreckung von Wohngeldrückständen mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist, dass die geltend gemachten Beträge den in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoEigG definierten Verzugsbetrag von mehr als 3 % des Einheitswerts nicht übersteigen dürfen. Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch dem vollstreckenden Gläubiger, der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. dem Verwalter, in der Regel nicht vor. Die Mitteilung des Einheitswerts ist wegen des Steuergeheimnisses nach § 30 AO abzulehnen. Eine Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO zulässig. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO scheidet hier aus, weil weder das ZVG noch das WoEigG eine Offenbarungsbefugnis enthalten. Eine ...