BGH Beschluss v. - IV ZA 19/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321a Abs. 4

Instanzenzug: OLG Celle, 9 U 67/07 vom

Gründe

Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom versagt.

Der dagegen von der Klägerin erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist weder als Beschwerde (vgl. dazu §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO), noch als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs. 4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. dazu - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs, Tz. 4 ff.).

Der Senat hat den Rechtsbehelf der Klägerin deshalb als Gegenvorstellung behandelt. Eine Änderung des Senatsbeschlusses vom ist nicht veranlasst.

Fundstelle(n):
YAAAC-78759

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein