BGH Urteil v. - 5 StR 29/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 73c Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG Hof, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.600 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen das Urteil führt lediglich zum Wegfall der Verfallsanordnung.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte, der in der Tschechischen Republik ein Fuhrunternehmen betrieb, erklärte sich im Herbst 2006 bereit, für eine Gruppe vietnamesischer Staatsangehöriger in Tschechien hergestellte Markenzigaretten von dort in das deutsche Steuergebiet einzuführen, ohne die hierfür erforderlichen Steuererklärungen abzugeben und deutsche Tabaksteuer zu entrichten. Für seine Mitwirkung sollte er pro Transport 6.000 bis 7.000 CZK als Entlohnung erhalten. Die einzelnen Transporte führte der Angeklagte nicht eigenhändig, sondern durch den hierfür bereits rechtskräftig verurteilten H. durch. H. steuerte jeweils ein von dem Angeklagten geleastes und mit Zigaretten und Tarnware beladenes Transportfahrzeug nach den Weisungen des Angeklagten über den deutsch-tschechischen Grenzübergang Sebnitz zu Lieferadressen in Ostdeutschland. Zur Vorbereitung der Transporte nahm der Angeklagte die Zigaretten jeweils von der vietnamesischen Gruppe entgegen, lagerte sie in seiner Garage vorübergehend ein und lud sie anschließend zusammen mit von ihm selbst beschaffter Tarnware in das Transportfahrzeug. Während der nach näherer Anweisung des Angeklagten durchgeführten Transporte hielt der Angeklagte sowohl zu H. , dem er erforderlichenfalls Änderungen der Lieferadressen mitteilte, als auch zu den vietnamesischen Hintermännern telefonischen Kontakt. Insgesamt führte der Angeklagte im Zeitraum vom bis 16 derartige Transporte durch, die jeweils 80.000 bis 180.000 Zigaretten enthielten, welche nicht mit deutschen Steuerzeichen versehen waren. In keinem der Fälle gaben H. oder der Angeklagte für die nach Deutschland verbrachten Zigaretten Steuererklärungen ab. Hierdurch wurde Tabaksteuer von insgesamt mehr als 296.000 Euro hinterzogen. Der Angeklagte erhielt für die durchgeführten Transporte von den vietnamesischen Hintermännern eine Entlohnung von umgerechnet 1.600 Euro. Sieben der Fahrten wurden von der deutschen Zollfahndung observiert, nachdem sie von tschechischen Behörden einen Hinweis auf mögliche "Schmuggelfahrten" erhalten hatten; bei der letzten Fahrt am wurden die Zigaretten bei einem Zugriff auf deutschem Steuergebiet sichergestellt.

II.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Sie ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; ; Urteil vom - 5 StR 508/07). Danach ist der Strafausspruch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Die - durchaus empfindlichen - Einzelstrafen erweisen sich nicht als unvertretbar hoch. Dies gilt auch für die freilich überaus hoch bemessene Gesamtstrafe. Das Landgericht durfte neben der Höhe der Hinterziehungsbeträge insbesondere dem Umstand, dass der Angeklagte mit einer professionell agierenden Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerstraftaten verbunden hatte, zusammenarbeitete, strafschärfende Bedeutung beimessen. Die Tatsache, dass die von dem Angeklagten letztlich erzielten Einnahmen mit umgerechnet 1.600 Euro im Verhältnis zum Steuerschaden sehr gering waren, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Dass die Zigaretten im Fall 16 der Urteilsgründe sichergestellt wurden, hat das Landgericht ebenfalls zugunsten des Angeklagten gewertet. Der Umstand, dass die Beamten der Zollfahndung bei der hier vorliegenden arbeitsteiligen Begehung im "organisierten grenzüberschreitenden Zigarettenschmuggel" nicht bereits auf den allgemeinen Hinweis tschechischer Behörden auf mögliche Schmuggelfahrten das Fahrzeug des Angeklagten einer Kontrolle unterzogen, sondern zunächst Observationsmaßnahmen ergriffen, bedurfte keiner ausdrücklichen Erörterung im Rahmen der Strafzumessung (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Es handelt sich hierbei um eine zulässige kriminalistische Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden, die den Angeklagten auch im Rahmen der Strafzumessung nicht entlasten kann (vgl. BGH NStZ 2007, 635). Der Zugriff erfolgte innerhalb von drei Wochen nach Beginn der Observation.

2. Die Verfallsanordnung hat jedenfalls wegen Missachtung des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB keinen Bestand. Bei gebührender Beachtung dieser Vorschrift war unter Berücksichtigung der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des inhaftierten, für die verkürzten hohen Tabaksteuerbeträge haftenden Angeklagten die Anordnung des Verfalls nicht mehr vertretbar.

Fundstelle(n):
wistra 2008 S. 265 Nr. 7
CAAAC-78710

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