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Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährung
Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese Anrechnung nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden (Bezug: § 37 Abs. 2, § 130 Abs. 1, § 228 AO; § 36 Abs. 2 und 4, § 45a Abs. 3 EStG; § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Praxishinweise: Die Ablehnung der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. wegen fehlender Steuerbescheinigungen) kann – auch wenn sie unanfechtbar geworden ist – gem. § 130 Abs. 1 AO zurückgenommen werden, doch verbietet sich eine solche Rücknahme, wenn Zahlungsverjährung eingetreten ist. Durch die (nachträgliche) Vorlage entsprechender Bescheinigungen wird nämlich kein neuer selbständiger Erstattungsanspruch (§ 37 AO) begründet.