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Steuerberatungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Angesichts des Umstands, dass für den Steuerberater gegenüber Dritten einerseits kaum eine Möglichkeit zu rechtsgeschäftlicher Haftungsbeschränkung besteht, andererseits ihm aber Haftungsrisiken drohen, ohne dass diese mit Gebührenansprüchen korrespondieren würden, bedarf es nach dem Urteil des OLG Celle vom – 3 U 260/06 einer restriktiven Anwendung der Grundsätze zur vertraglichen Dritthaftung. Ein Steuerberatungsvertrag mit einer GmbH stellt regelmäßig keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des GmbH-Geschäftsführers dar.