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Sonderregeln für die Behandlung von Nebenkosten bei Renditeimmobilien
I. Allgemeine Behandlung von Anschaffungsnebenkosten
§ 255 Abs. 1 HGB definiert Anschaffungskosten als Summe aus
Aufwendungen für den Erwerb eines Vermögensgegenstands einschließlich seiner Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand und
Anschaffungsnebenkosten.
Soweit die IFRS eine Regelbewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ( at cost) oder jedenfalls keine erfolgswirksame Zeit- bzw. fair value-Bewertung vorsehen, folgen sie i. d. R. der Definition des HGB. Betroffen sind u. a. Sachanlagen (IAS 16.16(b)), Vorräte (IAS 2.10), immaterielle Vermögenswerte (IAS 38.27(b)) und erfolgsneutral zum fair value bewertete Finanzinstrumente ( available for sale assets). In anderen Fällen ergibt sich hingegen eine differenzierte Behandlung von Anschaffungsnebenkosten.
II. Anschaffungsnebenkosten in Sonderfällen
Folgende Sonderfälle lassen sich innerhalb der IFRS feststellen:
Bei der Anschaffung von Renditeimmobilien ( investment properties) sind Anschaffungsnebenkosten auch dann zu aktivieren, wenn die Folgebewertung erfolgswirksam zum fair value erfolgt (IAS 40.21).
Beim Erwerb von Finanzinstrumenten mit erfolgswirksamer Folgebewertung zum fair value werden Anschaffungsnebenkost...