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Anwendbarkeit des § 15a UStG auf Steuerfestsetzungen in 2001
Auch wenn § 15a Abs. 1 UStG durch das StÄndG 2001 korrigiert wurde, berechtigt die Norm das Finanzamt nicht zur Berichtigung der Vorsteuer für 2001, da die Norm erst mit Wirkung ab angepasst wurde. Die gesetzliche Lücke in Bezug auf Vorsteuerberichtigungen wurde dadurch geschlossen, dass der Gesetzgeber § 15a Abs. 1 UStG durch § 27 Abs. 8 UStG 1999 i. d. F. des StÄndG 2003 Rückwirkung auch für Zeiträume vor dem beigemessen hat. Gegen die Regelungen des § 27 Abs. 8 UStG i. V. mit § 15a UStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine zulässige echte Rückwirkung.