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Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km
Aufwendungen eines Bauarbeiters für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km sind nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die vom BStBl 2005 I S. 785 geäußerte gegenteilige Ansicht ist mit der neueren Rechtsprechung des nicht vereinbar.