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Hinzurechnung von negativen Aktiengewinnen zum Bilanzgewinn
Bei der in § 40a Abs. 1 KAGG angeordneten Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG handelt es sich nicht um eine Rechtsgrundverweisung, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung mit der Konsequenz, dass auch die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG, die mit derjenigen in Abs. 2 der Vorschrift untrennbar in Verbindung steht, anzuwenden ist. Die Regelung in §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 18 KAGG i. d. F. des sog. Korb II-Gesetzes v. (BGBl 2003 I S. 2840, BStBl 2004 I S. 14) hat lediglich klarstellende Funktion; sie wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume, deren Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind, zurück.