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Rücklagenbildung nach § 7 g EStG bei Betriebserweiterung
Das Gesetz enthält in § 7g EStG keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und wie nachzuweisen/glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition i. S. von § 7g EStG beabsichtigt ist. Der Steuerpflichtige ist daher nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Plant der Steuerpflichtige durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebs, müssen die Wirtschaftsgüter, für die eine Rücklage gebildet werden soll, bereits verbindlich am maßgeblichen Stichtag bestellt worden sein.