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NWB direkt Nr. 19 vom Seite 1

Kein DBA-Schutz für ausländische Basisgesellschaft

BFH verlangt wortgetreue Auslegung

Andrew Miles

Seit 1990 versagt § 50d Abs. 1a EStG (ab 2002 Abs. 3, ab 2007 mit geändertem Wortlaut) einer ausländischen Gesellschaft die ihr nach einem DBA zu gewährende Entlastung von der Kapitalertragsteuer, soweit ihren Gesellschaftern die Entlastung (Steuerermäßigung oder -befreiung) beim direkten Bezug der Einkünfte nicht zustünde und für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. Unlängst hatte der BFH mit seine in 2005 gegenüber 2002 zugunsten des Steuerpflichtigen geänderte Rechtsprechung bestätigt (diese Urteile sind als Hilversum I und Hilversum II in die Rechtsgeschichte eingegangen) – soweit die Voraussetzungen für das Versagen des Abkommensschutzes kumulativ vorliegen müssen – aber deutlich eingeschränkt im Hinblick auf den darzulegenden Sachverhalt.

Ausländische Basisgesellschaft

Eine GmbH zahlte unter Abzug der ungekürzten Kapitalertragsteuer eine Dividende an ihre Mehrheitsgesellschafterin, eine luxemburgische Finanzierungsgesellschaft in der S. 2Rechtsform einer SA (entspricht einer deutschen Aktiengesellschaft). Die Eigentumsverhältnisse an der SA ...

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