Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialversicherungsrecht | Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten durch kommunalen Träger
Vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Gewährt der Leistungsträger eine solche vorherige Zusicherung der Kosten und bescheinigt damit die Angemessenheit, handelt er i. d. R. treuwidrig, wenn er die notwendigen Umzugskosten wegen fehlender Zusicherung verweigert ( AS PKH, NZS 2007 S. 603).