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Arbeitsrecht | Beginn der Klagefrist für Schwerbehinderte erst nach Bekanntgabe der Zustimmung des Integrationsamts
Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts eingeholt zu haben, kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Das ergibt sich aus § 4 Satz 4 KSchG, wonach die dreiwöchige Klagefrist in derartigen Fällen erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier: des Integrationsamts) an den Arbeitnehmer zu laufen beginnt ().