1. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
ist und sich seit mindestens drei Jahren zumindest geduldet im Bundesgebiet aufhält, aber nicht die nach seinem Aufenthaltstitel
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendige Erlaubnis der Ausländerbehörde hat, hat auch dann keinen Kindergeldanspruch
nach § 62 Abs. 2 EStG, wenn er tatsächlich erwerbstätig war und die Erwerbstätigkeit der Ausländerbehörde mitgeteilt worden
ist.
2. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG den Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten
Ausländers von der Gestattung einer Erwerbstätigkeit abhängig macht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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