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FG München Urteil v. - 8 K 2100/07 EFG 2008 S. 935 Nr. 12

Gesetze: EStG 2002 § 7g Abs. 3 S. 2, EStG 2002 § 7g Abs. 7

Ansparrücklage für einen noch zu eröffnenden Betrieb

verbindliche Bestellung kein Tatbestandsmerkmal

Anderweitiger Nachweis der Investitionsabsicht

Leitsatz

1. Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG für einen noch zu eröffnenden Betrieb ist auch ohne verbindliche Bestellung der hierfür wesentlichen Wirtschaftsgüter möglich, wenn der Steuerpflichtige anderweitig belegen kann, dass er die Wirtschaftsgüter, für die er die Rücklage gebildet hat, auch „voraussichtlich” anschaffen wird. Die verbindliche Bestellung ist im Rahmen des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG kein Tatbestandsmerkmal.

2. Von einer festen Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen ist auszugehen, wenn er Berater- und Architektenverträge hinsichtlich des zu eröffnenden Betriebs geschlossen, Geschäftsräume durch einen für längere Zeit nicht ordentlich kündbaren Mietvertrag angemietet und sich im Rahmen dieses Vertrags verbindlich zur Eröffnung eines präzise bestimmten Gewerbebetriebs in den angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2008 S. 835
EFG 2008 S. 935 Nr. 12
EStB 2008 S. 369 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2008 S. 605
QAAAC-77969

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FG München, Urteil v. 22.02.2008 - 8 K 2100/07

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