Ansparrücklage für einen noch zu eröffnenden Betrieb
verbindliche Bestellung kein Tatbestandsmerkmal
Anderweitiger Nachweis der Investitionsabsicht
Leitsatz
1. Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG für einen noch zu eröffnenden Betrieb ist auch ohne verbindliche
Bestellung der hierfür wesentlichen Wirtschaftsgüter möglich, wenn der Steuerpflichtige anderweitig belegen kann, dass er
die Wirtschaftsgüter, für die er die Rücklage gebildet hat, auch „voraussichtlich” anschaffen wird. Die verbindliche Bestellung
ist im Rahmen des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG kein Tatbestandsmerkmal.
2. Von einer festen Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen ist auszugehen, wenn er Berater- und Architektenverträge hinsichtlich
des zu eröffnenden Betriebs geschlossen, Geschäftsräume durch einen für längere Zeit nicht ordentlich kündbaren Mietvertrag
angemietet und sich im Rahmen dieses Vertrags verbindlich zur Eröffnung eines präzise bestimmten Gewerbebetriebs in den angemieteten
Räumlichkeiten verpflichtet hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2008 S. 835 EFG 2008 S. 935 Nr. 12 EStB 2008 S. 369 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2008 S. 605 QAAAC-77969
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