Entstehen einer Erledigungsgebühr nur bei hinreichender Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
1) Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen
Verwaltungsakts, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr (§ 24 BRAGO). Erforderlich
ist hierfür, dass der Bevollmächtigte eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder
bei der Vorbereitung eines Vergleichs entfaltet hat.
2) Das kann in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags oder dem Einwirken des Bevollmächtigten auf eine dem Finanzamt
vorgesetzte Behörde bestehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1235 Nr. 15 ZAAAC-77953
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