Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustabzug nach § 10d EStG künftig nicht mehr vererblich
Der Große Senat des BFH gibt nach über 45 Jahren ständige Rechtsprechung auf
In seinem mit Spannung erwarteten, ausführlich begründeten Beschluss v. - GrS 2/04, hat der Große Senat des BFH die seit 1962 bestehende ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgegeben und entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Im Hinblick auf die langjährige Praxis – auch der Finanzverwaltung – gewährt der Große Senat jedoch Vertrauensschutz: Die bisherige gegenteilige Rechtsprechung ist in allen Erbfällen weiterhin anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Beschlusses, also bis zum Ablauf des , eingetreten sind.
Gesamtrechtsnachfolge im Steuerrecht
Ausgangspunkt der Begründung des BFH ist die Feststellung, dass sich der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB keineswegs auf den Bereich des Zivilrechts beschränkt, sondern sich auf das öffentliche Recht und damit auch auf das Steuerrecht erstreckt, wie sich insbesondere aus § 45 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt. Ungeachtet des restriktiven Wortlauts von § 45 Abs. 1 Satz 1 AO wird diese Norm vom BFH in ständiger Rechtsprechung in einem umfassenden Sinne dahin verstanden, dass der Erbe sowohl in materieller als auch in verfahrens...