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Für die Umsatzgrenze bei Buchführungspflicht zählen auch Auslandsumsätze
Überschreitet ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 500 T€, unterliegt er im Folgejahr der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Das FG Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze ebenfalls die nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze dazuzählen.
Im Streitfall ging es um die Aussetzung der Vollziehung der Buchführungsanordnung des Finanzamtes. Die Klägerin, ein Verein, hatte im Inland vergleichsweise geringe umsatzsteuerpflichtige Umsätze von ca. 2.800 € erzielt. Dem standen nicht umsatzsteuerbare Erlöse aus dem Ausland von rund 565.000 € gegenüber. Sie stammten aus der Veranstaltung von Europa- und Weltmeisterschaftsturnieren. Die Klägerin glaubte im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift, dass sie noch nicht zur ...