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Lieferung von ungeschnittenen Euro- und DM-Banknotenbögen und Schreddergeld
Die Lieferung von DM-Banknotenbögen nach dem und Schreddergeld stellt keine steuerfreie Lieferung i. S. von § 4 Nr. 8b UStG dar, da beides keine gesetzlichen Zahlungsmittel in Deutschland (mehr) sind. Die Lieferung von Euro-Banknotenbögen ist ebenfalls nicht steuerfrei, wenn diese wegen ihres Sammlerwerts als Ware umgesetzt werden, § 4 Nr. 8b Satz 2 UStG. Das ist anzunehmen, wenn die Banknoten zu einem höheren Preis als zu ihrem Nennwert gehandelt werden. Die Lieferung von ungeschnittenen Euro- und DM-Banknoten sowie von Schreddergeld erfüllt nicht die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 54 c) aa). Eine Analogie kommt nicht in Betracht.