Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Im Inland wohnender Arbeitnehmer mit in Österreich ansässigem Arbeitgeber
Art. 9 DBA-Österreich erfasst nicht diejenigen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die weder für eine Tätigkeit in der Bundesrepublik noch in Österreich bezogen wurden; die Behandlung dieser Einkünfte richtet sich nach den DBA mit den Drittstaaten. Nach der 183-Tage-Klausel verzichtet der Tätigkeitsstaat i. d. R. auf eine Besteuerung, wenn die Entlohnung der Tätigkeit von oder für einen nicht in seinem Staatsgebiet ansässigen Arbeitgeber erfolgt, und wenn die Vergütungen des Arbeitnehmers nicht von einer in seinem Staatsgebiet gelegenen Betriebsstätte des im Ausland ansässigen Arbeitgebers getragen werden (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA). Zur Behandlung von Drittstaatseinkünften nach DBA, die sich an dem OECD-MA orientieren gilt: Der abkommensrechtliche Arbeitgeberbegriff ist ein „wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff”. Danach ist als Arbeitgeber...