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Voraussetzungen für eine Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 EStG
§ 46 Abs. 2 EStG. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 55j EStG erstreckt sich bei verfassungskonformer Auslegung nicht auf das Streitjahr 2001. Denn erfasst werden nach Sinn und Zweck der Anwendungsvorschrift nur Veranlagungsjahre, bei denen durch die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nachträglich die Möglichkeit zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2007 ist – für den Veranlagungszeitraum 2001 – nicht nur auf positive Einkünfte anzuwenden.