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Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids nach § 7i Abs. 2 EStG
Ein Grundlagenbescheid i. S. des § 7i Abs. 2 EStG ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale entscheidet die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit. Es obliegt der Beurteilung der Finanzbehörde, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist.