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Mietrecht | Schadensersatz des Wohnungsmieters bei ungewöhnlich starkem Rauchen
Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen i. S. des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen. Sind also über ein Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper, der Innentüren sowie der Fensterinnenseiten hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erforderlich, besteht der Anspruch unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht ( NWB IAAAC-75244). Im Streitfall hatte der starke Tabakkonsum zweier Mieter bereits nach zwei Jahren zur Folge, dass Wände, Decken u...