Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 3015/8/1 - St 344

Bewertung des Grundvermögens; Mitteilung des Einheitswerts zur Ermittlung der Rangklasse von Wohngeldforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren, Steuergeheimnis nach § 30 AO

Am ist das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (WoEigGuaÄndG) vom (BGBl 2007 I S. 370) in Kraft getreten. Artikel 2 des Gesetzes enthält Änderungen des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts, die einen Ausfall der Wohnungseigentümergemeinschaften bei zukünftigen Immobiliarvollstreckungen entgegen wirken sollen, so u. a. die Einrichtung des Vorrangrechts nach § 10 Abs. 3 ZVG.

Vollstreckung von Wohngeldrückständen

Voraussetzung für die bevorrechtigte Vollstreckung von Wohngeldrückständen mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist, dass die geltend gemachten Beträge den in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoEigG definierten Verzugsbetrag von mehr als drei Prozent des Einheitswerts nicht übersteigen dürfen.

Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch dem vollstreckenden Gläubiger, der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. dem Verwalter, in der Regel nicht vor.

Aus gegebenem Anlass weist die OFD deshalb auf Folgendes hin:

§ 30 AO Steuergeheimnis

Offenbarung nur mit Zustimmung des Betroffenen

In Absprache mit dem AO – Referat ist die Mitteilung des Einheitswerts wegen des Steuergeheimnisses nach § 30 AO abzulehnen. Durch das Steuergeheimnis sind alle Verhältnisse eines anderen geschützt, soweit diese dem Finanzamt z. B. in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind (§ 30 Abs. 2 Nr. 1a – c AO). Zu den durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnissen gehört zweifelsfrei auch der Einheitswert eines Grundstücks. Eine Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO zulässig. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO scheidet hier aus. weil weder das ZVG noch das WoEigG eine Offenbarungsbefugnis enthalten. Eine Offenbarung käme deshalb nur mit Zustimmung des Betroffenen in Frage (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 3015/8/1 - St 344

Fundstelle(n):
NAAAC-77435