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Ansparrücklage und Schuldzinsen
(1) Bei mehreren künftigen Investitionen sind gem. nrkr. NWB EAAAC-67864 (BFH-Az.: X B 231/07, EFG 2008 S. 288) einzelne Rücklagen in der Buchführung zu bilden. (2) Der beschränkte Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG gilt auch dann, wenn betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Gründe für Überentnahmen vorliegen. (3) Ein In-sich-Effekt dadurch, dass die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen wiederum den Gewinn beeinflussen, kommt bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nicht in Betracht.