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Bildung einer Ansparrücklage durch Bilanzänderung
(1) Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer im Wege der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommenen Ansparrücklage kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz ausgewiesen wird. (2) Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch dann erfüllt, wenn die personelle Verflechtung zwischen der als Nutzerin der Wirtschaftsgüter vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem investierenden Besitzunternehmen lediglich über eine mittelbare Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs-GmbH gegeben ist (Bezug: § 7g EStG).
Praxishinweise: (1) Die Inanspruchnahme einer Ansparrücklage wird nicht bereits durch vorbereitende Maßnahmen (z. B. Ausweis in der laufenden Buchführung) manifestiert, sondern...