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Die Zuordnung von Grundbesitz zum Anlage- oder Umlaufvermögen
Die Definition des Anlagevermögens in § 247 Abs. 2 HGB ist kein Thema, das sich im Zeitalter des BilMoG-Entwurfs und des fortdauernden Einschleichens der IFRS-Rechnungslegungsphilosophie in die deutsche Bilanzsphäre der besonderen Aufmerksamkeit des Publikums gewiss sein darf. Gleichwohl behalten auch uralte Fragestellungen der Bilanzierung ihre Reize, nicht etwa zur akademischen Beschäftigung, aber immerhin bei der Bewältigung von ganz konkreten Bilanzierungsaufgaben, die dann über kurz oder lang auch die Finanzgerichtsbarkeit beschäftigen mögen.
Bei der Auslegung der Definitionsvorgaben in § 247 Abs. 2 HGB zur Zuordnung von Grundbesitz zum Anlage- oder Umlaufvermögen kommt es insbesondere auf „dauernd” und „bestimmt sind” an.
Das HGB wirkt sich hier mangels eigener Begrifflichkeiten des Steuerrechts unmittelbar auch auf die steuerliche Gewinnermittlung aus.
Speziell im Fall von Grundstücken mit Gebäuden sind eindeutige Zuordnungen zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen häufig nicht möglich. Letztlich sollte in solchen Zweifelsfällen der willkürfreien Zuordnung des Stpfl. zum Anlage- oder Umlaufvermögen gefolgt werden.
I. Einleitung: Praktische Bedeutung
Mit der Ein...