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Negative Hinzurechnung von Wertaufholungsbeträgen
Gewinnerhöhungen auf Grund gebotener Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung bleiben gewerbesteuerlich unberücksichtigt, wenn sich die Teilwertabschreibung im Erhebungszeitraum durch Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 10a GewStG gewerbesteuerlich nicht ertragsmindernd ausgewirkt hat.