Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beschränkung des erhöhten Betriebsausgabensatzes
Der erhöhte Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben i. H. v. 90 % nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Forstschädenausgleichsgesetz (ForstSchAusglG) ist lediglich auf Einnahmen aus Holznutzungen anzuwenden, die in dem Zeitraum, für den die Einschlagsbeschränkung gilt, zugeflossen sind. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG bewirkt ohne verfassungsrechtliche Bedenken keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs bereits bestehender anderer Vorschriften des ForstSchAusglG, wie den des § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG.