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EuGH „toleriert” Sphärentheorie
Kein voller Vorsteuerabzug bei nur teilweiser unternehmerischer Verwendung
Der , Securenta, einen vollen Vorsteuerabzug für nur teilweise unternehmerisch verwendete Eingangsleistungen abgelehnt. Er „billigt” damit praktisch die sog. Sphärentheorie des BMF. Betreffen Eingangsleistungen unstreitig auch außerunternehmerische Tätigkeiten, sind Vorsteuerbeträge daraus insoweit nicht abzugsfähig. Einen bestimmten Aufteilungsschlüssel hat er ausdrücklich nicht vorgegeben.
Ausgabe von Aktien und atypisch stillen Beteiligungen
Die Securenta Göttinger Immobilienanlagen- und Vermögensmanagement AG (Securenta) betrieb im Jahr 1994 den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen und Vermögensanlagen jeglicher Art. Das hierfür erforderliche Kapital erwarb sie, indem sie sich durch Ausgabe von Aktien und atypisch stillen Beteiligungen an die Öffentlichkeit wandte. Dabei nahm sie in der Art einer Publikumsgesellschaft eine Vielzahl stiller Gesellschafter auf. Die auf diese Weise Beteiligten wendeten Securenta Kapital zu, das diese dann anlegte. Von den Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt rund 6,9 Mio. DM war der überwiegende Teil nicht bestimmten...