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Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Existenznotwendiger Aufwand ist spätestens ab 2010 zu berücksichtigen
Das BVerfG hat in seinem festgestellt, dass der Sonderausgabenabzug mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit durch diesen die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasst werden. Als erforderlich wird ein Abzug angesehen, der dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet. Bei der Neuregelung ist klarzustellen, welcher Anteil eines Höchstbetrags ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht.
Zugrunde liegender Fall
Die Besprechungsentscheidung geht auf die Klage eines freiberuflichen Rechtsanwalts und seiner nicht berufstätigen Ehefrau zurück. Die beiden Eltern und ihre 6 Kinder waren im Streitjahr 1997 privat kranken- und pflegeversichert wofür die Kläger Beiträge in Höhe von 36 000 DM zahlten. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen beliefen sich auf rund 30 000 DM. Von den insgesamt 66 000 DM wurden im Rahmen der Höchstbetragsberechnung lediglich 19 830 DM als Sonderausgaben berücksichtigt.
Der BFH hält die betragsmäßi...