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Barausgleich keine Werbungskosten bei Stillhalterprämien
Begeben der Option und nachfolgende Glattstellung kein zusammengehörendes Termingeschäft
Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den Deutschen Aktienindex an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (sog. cash-settlement) ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar. Nach der bilden das die Prämie auslösende Stillhaltergeschäft und das die Ausgleichszahlung auslösende Basisgeschäft kein einheitliches Termingeschäft, da der Stillhalter die Optionsprämie auch dann behält, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und das Basisgeschäft nicht durchführen muss.
Zahlungen für Barausgleich wirkungslos verpufft
Der Kläger unternahm im Streitjahr 1994 Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse. Er räumte u. a. Kaufoptionen auf den Deutschen Aktienindex (DAX) mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs auszugleichen. Als Stillhalter erhielt er im S. 2Gegenzug Optionsprämien in Höhe von 340 870 DM. Schlussendlich zahlte der Anleger zum Ende der Laufzeit einen Ausgleich von 556 720 DM.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärte er für 1994 die erhaltenen Prämien als Einnahmen i...