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Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach§ 10d EStG
Zum Beschluss des Großen Senats des
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass ein Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags nach § 10d EStG auf den Erben weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien, insbesondere nicht auf § 1922 BGB, § 45 AO gestützt werden kann. Dem ist nach Auffassung des Verfassers zuzustimmen. Nicht zukunftsfähig erscheint hingegen eine „typisierende Übergangsregelung”, mit welcher der Große Senat die neue Rechtslage erst für die Erbfälle angewendet wissen will, die nach Ablauf des Tags der Veröffentlichung seines Beschlusses eintreten. Die Berechtigung einer dem objektiven Nettoprinzip widerstreitenden engen Begrenzung des Verlustrücktrags beim Erblasser sowie etwa erforderliche Maßnahmen sachlicher Billigkeit zugunsten des Erben waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
DokID ▶ NWB IAAAC-73423. Rechtsgrundlagen ▶ § 2 Abs. 1 und 7, § 10d EStG; § 10a GewStG; H 115 EStH 2001. Vorinstanz ▶ NWB UAAAB-66910; , BStBl 2005 II S. 262 (Vorlagebeschluss).
I. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlage an den Großen Senat
1. Sachverhalt und Verlauf des Ausgangsverfahrens
Der Kläger ist Landwirt. Er ...