Anhörungsrüge beschränkt den Anwendungsbereich der Gegenvorstellung von vornherein auf Ausnahmefälle
Gesetze: FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
1. Durch Beschluss vom VI B 88/07 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am zugegangenen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Gegenvorstellung vom .
2. Die Gegenvorstellung des Klägers ist unzulässig.
Es kann offenbleiben, ob eine Gegenvorstellung nach Ergehen des Plenumsbeschlusses des (BVerfGE 107, 395) noch statthaft ist (vgl. hierzu Bundesfinanzhof —BFH—, Vorlagebeschluss vom V S 10/07, BStBl II 2008, 60). Mit der Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der Gesetzgeber jedenfalls einen Rechtsbehelf geschaffen, mit dem ein Beteiligter geltend machen kann, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. hierzu auch , BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614). Die vorrangige, kodifizierte Anhörungsrüge beschränkt den Anwendungsbereich der Gegenvorstellung demnach von vornherein auf Ausnahmefälle. Davon ist auszugehen bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (, BFH/NV 2007, 953; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Rz 3, m.w.N.).
Dass dem bezeichneten Beschluss des Senats vom derart schwerwiegende Verstöße anhaften sollen, hat der Kläger nicht dargelegt. Solche Verstöße sind auch nicht ersichtlich.
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Fundstelle(n):
QAAAC-76517