BFH Beschluss v. - V S 26/06

Zur Verfassungsmäßigkeit einer Gegenvorstellung

Gesetze: GG Art 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Senat versteht das Telefax der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) vom als Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse des Senats vom V B 124/06 und V B 127/06.

II. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist unzulässig.

Der Senat neigt dazu, dass die Gegenvorstellung als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, generell nicht (mehr) statthaft ist (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.). Sie dürfte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbehelfen (vgl. dazu , BVerfGE 107, 395) nicht genügen.

Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 1998, 32, m.w.N.; vom V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom V S 19/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1673, m.w.N.; vom X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom IX S 14/06).

Dass den bezeichneten Beschlüssen des Senats vom derart schwerwiegende Verstöße anhaften sollen, hat die Klägerin in ihrer Eingabe vom nicht dargelegt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAC-40351