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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 2988/03

Gesetze: EWGV 1785/81 EWGV 1697/79 Art. 5 Abs. 2 EWGV 837/68 Art. 7 Abs. 1 EWGV 837/68 Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 EWGV 837/68 Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 KN UPos 1702 9090

Nacherhebung von Abschöpfungen für die Einfuhr von Invertzucker: Berichtigung der Bemessung der Abschöpfung nach dem Gesamtsaccharosegehalt und nicht nach dem reinen Saccharosegehalt

Leitsatz

1. Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 837/68 ist hinreichend bestimmt. Insbesondere handelt es sich bei der in Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 837/68 in Bezug genommenen Methode Lane und Eynon (Kupferreduktions-Methode) um eine Standardmethode für die Messung des Zuckergehalts von Lösungen, die der Berechnung von Abschöpfungen bei Einfuhr von Invertzuckerlösungen zu Grunde gelegt werden kann.

2. Ausführungen zum Gesamtsaccharosegehalt der eingeführten Invertzuckerlösung und sowie zu Begründung und Verwertbarkeit im Streitfall eingeholter Einreihungsgutachten.

3. War für den Abgabenschuldner aufgrund des in den Amtsblättern veröffentlichten Gemeinschaftsrechts zu erkennen, dass die Abschöpfung auf eingeführte Invertzuckerlösung nicht nur auf der Grundlage des „reinen” Saccharosegehaltes, sondern des Gesamtgehaltes an Saccharose einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker (hier: Fructose, Glukose) ermittelt wird, so kann von der Nacherhebung der Abgaben nicht nach Art. 5 Abs. 2 der NacherhebungsVO (EWG) Nr. 1697/79 wegen aktiven Irrtums der Zollbehörde abgesehen werden.

Fundstelle(n):
EAAAC-76213

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Sächsisches FG, Urteil v. 19.09.2007 - 7 K 2988/03

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