Nacherhebung von Abschöpfungen für die Einfuhr von
Invertzucker: Berichtigung der Bemessung der Abschöpfung nach dem
Gesamtsaccharosegehalt und nicht nach dem reinen Saccharosegehalt
Leitsatz
1. Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr.
837/68 ist hinreichend bestimmt. Insbesondere handelt es sich bei der in Art. 7
Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 837/68 in Bezug genommenen Methode Lane und
Eynon (Kupferreduktions-Methode) um eine Standardmethode für die Messung
des Zuckergehalts von Lösungen, die der Berechnung von Abschöpfungen
bei Einfuhr von Invertzuckerlösungen zu Grunde gelegt werden kann.
2. Ausführungen zum
Gesamtsaccharosegehalt der eingeführten Invertzuckerlösung und sowie
zu Begründung und Verwertbarkeit im Streitfall eingeholter
Einreihungsgutachten.
3. War für den Abgabenschuldner
aufgrund des in den Amtsblättern veröffentlichten Gemeinschaftsrechts
zu erkennen, dass die Abschöpfung auf eingeführte
Invertzuckerlösung nicht nur auf der Grundlage des „reinen”
Saccharosegehaltes, sondern des Gesamtgehaltes an Saccharose
einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker
(hier: Fructose, Glukose) ermittelt wird, so kann von der Nacherhebung der
Abgaben nicht nach Art. 5 Abs. 2 der NacherhebungsVO (EWG) Nr. 1697/79 wegen
aktiven Irrtums der Zollbehörde abgesehen werden.
Fundstelle(n): EAAAC-76213
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.09.2007 - 7 K 2988/03
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